Gesetze / Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
LMRStV 2006§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Fisch oder Fischfilets nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Sichtkontrolle unterzieht.
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2588)
BGBl. 2018 I S. 2588
BGBl. 2018 I S. 2588
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